Freizügigkeitsleistung - Allgemeine Informationen

Die Freizügigkeitsleitung ist vor allem im Alter ein Thema. Allerdings sollten Sie sich schon früher damit auseinandersetzen, da diese Leistungen unter gewissen Umständen bereits vorher ein Thema werden können.

Erfahren Sie interessante und wichtige Informationen rund um das Thema Freizügigkeitsleistungen:

Was ist die Frei­zügig­keits­lei­stung?

Als Freizügigkeitsleistung bezeichnet man gemäss FZG (Freizügigkeitsgesetz) das Guthaben, welches sich im Laufe Ihrer Erwerbstätigkeit bei Ihrer Pensionskasse ansammelt, sofern Sie Sparbeiträge entrichten.

Die Altersgutschriften (Sparbeiträge) bezahlen Sie ab dem 25. Lebensjahr bis zu Ihrem Pensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 64 Jahren). Die Höhe der Beiträge wird nach einem gestaffelten Prozentsatz von Ihrem Bruttolohn erhoben, der sich im Alter stetig erhöht. Diese Prozentsätze betragen 7, 10, 15 und 18 Prozent.

Barauszahlung der Frei­zügig­keits­lei­stung

Das Gesetz sieht es in der Schweiz vor, dass es in wenigen Fällen möglich ist, die Freizügigkeitsleistungen früher zu beziehen. Sie können eine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistungen beantragen, wenn

  • Sie die Schweiz endgültig verlassen. In diesem Fall benötigen Sie eine Abmeldebestätigung Ihrer Wohngemeinde. Eine längere Reise gilt nicht als Auszahlungsgrund. Daher kann die Pensionskasse mit der Auszahlung einige Monate zuwarten, um Ihre Auswanderungsabsicht glaubhaft zu machen.
  • Sie sich selbstständig machen und Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit Ihren Haupterwerb darstellt. In diesem Fall benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer AHV-Ausgleichskasse.
  • Ihre Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag des Arbeitgebers ausmacht.

Wichtig: Wenn Sie verheiratet sind, muss Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin der Auszahlung zustimmen.

Was geschieht mit Ihrem Gut­haben?

Was passiert mit Ihrem Guthaben, wenn Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst wird? In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses der zuständigen Vorsorgeinrichtung zu melden. Diese erstellt eine Abrechnung über die Freizügigkeitsleistungen und will wissen, wohin das Geld überwiesen wird. Falls Sie sich keiner anderen Pensionskasse anschliessen, ist Ihre alte Vorsorgeinrichtung dazu verpflichtet, Sie darauf aufmerksam zu machen, wie Ihr Vorsorgeschutz aufrechterhalten bleibt.

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit: Ist dies der Fall oder Sie verdienen künftig weniger als der versicherte Mindestlohn, sind Sie dazu verpflichtet, in eine Freizügigkeitspolice, in ein Freizügigkeitskonto oder in eine Auffangeinrichtung zu überweisen.

Bei Arbeitslosigkeit: Tritt dieser Fall ein, können Sie Ihr Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice überweisen. Beträgt Ihr Tageslohn mehr als 80.20 Franken, sind Sie bei der Arbeitslosenversicherung gegen Invalidität und Tod versichert. Die 80.20 Franken werden als Tagesgrenzbetrag bezeichnet und berechnen sich aus dem BVG-Mindestlohn von 20‘880 Franken – verteilt auf Jahresarbeitstage. Gleich wie bei einer Pensionskasse wird nur der Teil Ihres Taggelds versichert, der über dem Koordinationsabzug liegt. Die Prämien werden je zur Hälfte von Ihnen und von der Arbeitslosenkasse übernommen.

Wo ist mein Guthaben?

Oft kann es sein, dass Sie gar nicht wissen, wo sich Ihr Guthaben befindet oder sich möchten wissen, wie viel Sie bereits in die berufliche Vorsorge einbezahlt haben. In einem solchen Fall hilft Ihnen die Zentralstelle 2. Säule. Sie ist das Bindeglied zwischen der zweiten Säule des Versicherten und den Vorsorgeeinrichtungen. Falls Sie noch über „vergessene Gelder“ verfügen, teilt Ihnen dies die Zentralstelle mit. Denn die Vorsorgeinrichtungen müssen regelmässig Angaben über Ihre verwalteten Gelder der Zentralstelle melden.

Freizügigkeitskonto

So genannte Freizügigkeitskonten werden von Banken geführt. Hier wird Ihr Alterskapital deponiert und zu einem Zinssatz verzinst, der in der Regel höher als bei gewöhnlichen Spareinlagen ist. Die Risiken Invalidität und Tod sind nicht versichert. Möchten Sie Ihr Geld nicht zu einem festen Zinssatz anlegen, haben Sie die Möglichkeit, auf ein Wertschriftenkonto einzuzahlen. Dieses muss aber die gesetzlichen Bestimmungen für BVG-Anlagen erfüllen.

Freizügigkeitspolice

Im Gegensatz zu Freizügigkeitskonten werden Freizügigkeitspolicen von Versicherungsgesellschaften geführt. Sie können für die Altersvorsorge wählen, ob Ihr Kapital beim Tod, beim Erreichen des AHV-Alters oder in Form von einer Rente ab dem AHV-Alter bis zum Tod ausbezahlt wird. Sie können auch noch Risiken wie Invalidenrenten, Waisenrenten oder Witwenrenten versichern lassen.