Die Pensionskasse – Lebensstandard auch im hohen Alter

Die berufliche Vorsorge ist eine wichtige staatliche Vorsorgeeinrichtung, die es Ihnen ermöglichen soll, den gewohnten Lebensstandard auch im Alter weiterzuführen. Als Arbeitgeber und -nehmer sind Sie an gewisse Vorschriften und Pflichten gebunden. Erhalten Sie hier wichtige Informationen zum Thema berufliche Vorsorge.

Allgemeine Informationen

Die berufliche Vorsorge, auch bekannt als 2. Säule, bildet den mittleren Pfeiler des Schweizerischen 3-Säulen-Prinzips und gewährleistet für Arbeitgeber und -nehmer eine sichere Rente im Alter. Sie ergänzt die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und sorgt dafür, dass Sie den gewohnten Lebensstandard auch im Alter oder bei Invalidität weiterführen können. Als Unternehmer ist es Ihre Pflicht, sich Gedanken darüber zu machen, wie Sie Ihre Mitarbeiter und sich selbst optimal versichern können.

Die zweite Säule des Drei-Säulen-Prinzips: die berufliche Vorsorge

Die Altersvorsorge der Schweiz basiert auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip, bestehend aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Das Drei-Säulen-Prinzip verfolgt das Ziel, dass Sie Ihren gewohnten Lebensstandard im Alter oder bei Invalidität und Ihre Angehörigen im Todesfall weiterführen können.

Die zweite Säule: Bei der zweiten Säule handelt es sich um die berufliche Vorsorge oder auch Pensionskasse. Sie ergänzt die Leistungen der AHV. Ab einem gewissen Jahreslohn sind Arbeitnehmende ab dem 25. Lebensjahr verpflichtet, Pensionskassenbeiträge zu bezahlen.

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Wer muss versichert werden?

Seit dem Inkrafttreten der beruflichen Vorsorge 1985 sind Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihre Angestellten bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule zu versichern. Damit wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer und deren Familie im Alter den gewohnten Lebensstandard weiterführen können. Für selbständig Erwerbende sind die Beitragszahlungen in die 2. Säule freiwillig, aber empfehlenswert. Alternativ kann auch in die 3. Säule investiert werden. Für bestimmte Gruppen von Selbständigen kann der Staat allerdings ein Obligatorium für Beitragszahlungen in die 2. Säule verlangen.

Versicherte Personen

Beitragspflichtig sind alle AHV-pflichtigen Personen mit einem Jahreseinkommen, das über der Eintrittsschwelle liegt. Die Versicherungspflicht startet mit dem Stellenantritt, respektive am 1. Januar nach vollendetem 17. Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt ist man aber nur gegen Tod und Invalidität versichert. Erst nach vollendetem 24. Lebensjahr beginnt das eigentliche Alterssparen. Die Beitragspflicht endet in folgenden fünf Fällen:

  • Bei Erlangen des Rentenalters (65 Jahre)
  • Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Bei dauernder Unterschreitung der Eintrittsschwelle
  • Bei Invalidität
  • Beim Tod

Die Organisation der beruflichen Vorsorge

In den meisten Fällen ist die Vorsorgeeinrichtungen der Pensionskasse eine Versicherung, Bank, Stiftung oder ein Verband. Wer sich keiner gemeinschaftlichen Vorsorgeeinrichtung anschliesst, muss sich selber einem Vorsorgewerk anschliessen. Allerdings gelten hier strenge Regeln. Die Einrichtung muss rechtlich vom Betrieb getrennt sein, verselbstständigt sein und die Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vorweisen. Alle Angestellten müssen beim gleichen Vorsorgewerk versichert sein. Für KMU lohnt sich das Einrichten einer eigenen Vorsorge kaum. Hier empfiehlt es sich, sich einer bestehenden Stiftung oder Genossenschaft anzuschliessen. Bei selbstständig Erwerbenden liegt die Vorsorgeinrichtung in eigenen Berufsverbänden oder am selben Ort, wie das eigene Personal versichert ist.

Finanzierung der beruflichen Vorsorge

Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt, im Gegensatz zur AHV, wo das Umlageverfahren angewandt wird, im Kapitaldeckungsverfahren. Also wird das persönliche Kapital samt Zinsen angespart. Dieses Vermögen wird nach dem Erreichen des Rentenalters, bei Tod oder Invalidität in Form von Renten ausbezahlt. Die Beiträge während der Erwerbsfähigkeit werden zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer einbezahlt. Der jährliche Zinssatz beträgt zwei Prozent und um die Vorsorgeleistungen zu gewähren, wird ein Deckungskapital angelegt. Damit werden laufende Renten, Freizügigkeitsleistungen an die Versicherten ausbezahlt.

Arbeitgeberbeiträge

Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge ist vom Arbeitgeber und von der Vorsorgeeinrichtung abhängig. Art. 113, Abs. 3 der Bundesverfassung sieht jedoch vor, dass mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitgeber übernehmen muss. Die Beiträge der Arbeitgeber müssen gleich hoch sein wie die der Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber ist es freigestellt, höhere Beiträge zu bezahlen.

Wie wird der versicherte Lohn berechnet?

Ob man Beiträge an die Pensionskasse leisten muss, ist von der Lohnsumme abhängig. Der Mindestlohn wird als Eintrittsschwelle bezeichnet. Die Höhe der Eintrittsschwelle lag im Jahr 2023 bei 22'050 Franken. Der versicherte Lohn entspricht dem Bruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs von 25'725 Franken. Der restliche, nicht versicherte Lohn ist durch die AHV gedeckt.

Koordinationsabzug

Als Koordinationsabzug wird der Betrag von maximal 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente bezeichnet. Dieser wird benötigt, um den maximal versicherten BVG-Lohn zu berechnen.

Leistungen der BVG

Die Leistungen der Pensionskassen beziehen sich nicht nur, wie die meisten Leute meinen, auf Altersrenten, um den gewohnten Lebensstandard bei Erreichen des Pensionsalters zu sichern. Die drei Hauptleistungen der beruflichen Vorsorge sind:

  • Pensionierung
  • Erwerbsunfähigkeit
  • Todesfall (Rentenzahlungen an die Hinterbliebenen)