Private Vorsorge - die 3. Säule

Seit dem Jahr 1950 verschlechtert sich das Verhältnis der AHV-Beitragspflichtigen und den AHV-Rentenbezüge stetig. Der Grund hierfür liegt in der immer höheren Lebenserwartung. So müssen immer weniger Beitragspflichtige immer mehr Rentenbezüger finanzieren. Daher wird die Finanzierung der zukünftigen Rentenausgaben immer schwieriger und der Aufbau einer freiwilligen privaten Vorsorge gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Die dritte Säule – ein Überblick

Die 3. Säule ist die freiwillige private Vorsorge und kann ergänzend zur ersten und zweiten Säule abgeschlossen werden. Die private Vorsorge umfasst alle Formen der Vermögensbildung und Risikoabsicherung. Bei der dritten Säule unterscheidet man zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (3b).

Die Säule 3a wird vom Staat durch gezielte steuerliche Massnahmen gefördert und nach Gesetz ist es erlaubt, dass Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer einen jährlichen Maximalbetrag auf ein 3. Säule-Konto einbezahlen dürfen.

Die Säule 3b erlaubt es ebenfalls, von begrenzten steuerlichen Abzügen zu profitieren. Bei der freien Vorsorge handelt es sich um ein zusätzliches Sparinstrument für alle. Die Produktpalette bei der Säule 3b ist sehr vielfältig es kann von Leibrenten über Sparkontos bis hin zu Lebensversicherungen investiert werden.

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Säule 3a – die gebundene Vorsorge

Grundlagen der Säule 3a

Bei der Säule 3a handelt es sich um die gebundene Vorsorge, welche vom Staat mit steuerlichen Massnahmen gefördert wird. Sie charakterisiert sich im Wesentlichen durch die steuerliche Privilegierung, indem die Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen steuerabzugsfähig sind. Die Leistungen der Säule 3a werden, wie bei der zweiten Säule, voll besteuert. Über das Guthaben der gebundenen Vorsorge kann man nicht jederzeit und voll verfügen.

Bei der Säule 3a gelten strenge Vorschriften und es sind nur zwei bestimmte Vorsorgeformen zugelassen:

  • Die gebundene Vorsorgevorrichtung bei Versicherungseinrichtungen
  • Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen

Die gebundene Vorsorge 3a kann jede Person einrichten, die erwerbstätig ist. Für den Arbeitnehmer bildet sie die Ergänzung ihrer Vorsorge aus der ersten und zweiten Säule. Eine weitaus grössere Bedeutung hat die Säule 3a bei Selbständigerwerbenden, da bei dieser Personengruppe die berufliche Vorsorge fakultativ ist. Sie dient ihnen quasi als Ersatz der zweiten Säule.

Wer zählt zu den begünstigten Personen?

Eine viel diskutierte Frage ist immer, wer von den Leistungen der Säule 3a profitiert. Im Erlebensfall ist dies natürlich klar der Vorsorgenehmer. Nach dem Ableben des Vorsorgenehmers gelten folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte:

  • der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder Partner,
  • die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der Person in begehrlichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzen fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
  • die Eltern,
  • die Geschwister,
  • die übrigen Erben.

Wann werden die Leistungen ausgerichtet?

Wann die Leistungen der gebundenen Vorsorge ausgerichtet werden dürfen, ist im Gesetz verankert. So profitiert man frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV von den Leistungen der Säule 3a. In der Schweiz liegt dieses Alter bei Männern bei 65 und bei Frauen bei 64 Jahren.

In einigen Fällen sieht es das Gesetz auch vor, dass die Altersleistungen frühzeitig ausgerichtet werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn

  • man sich in eine Vorsorgeinrichtung der zweiten Säule einkauft,
  • der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist,
  • man einer selbständig erwerbenden Tätigkeit nachgeht,
  • der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt,
  • man Wohneigentum zum Eigenbedarf erwirbt oder falls man das Alterskapital für die Rückzahlung einer Hypothek benötigt.

Profitieren Sie von Steuerabzügen

Die Säule 3a hat den grossen Vorteil, dass Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbende Beiträge von den direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinde abziehen können. Die Beiträge werden jedes Jahr angepasst.

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Säule 3b - die freie Vorsorge

Grundlagen der Säule 3b

Neben der gebundenen Vorsorge bietet die dritte Säule auch die freie Vorsorge (Säule 3b) an. Die wird auch als ungebundene Selbstvorsorge bezeichnet und ist eine individuelle Vorsorgeform, welche zukünftige Versorgungslücken weitgehend minimieren soll. Mit der freien Vorsorge kann man nach eigenen Bedürfnissen Teile der Altersvorsorge abdecken, welche vom Staat nicht vollständig gedeckt werden. Die Säule 3b eignet sich nicht für das kurz- bis mittelfristige Sparen, sondern um ein finanzielles Polster aufzubauen.

Das Wichtigste in Kürze

Im Gegensatz zur Säule 3a berechtigt die freie Vorsorge nicht generell zu einem Abzug vom steuerbaren Einkommen. Dennoch geniessen Sie steuerliche und rechtliche Vorteile:

  • Die Säule 3b können Sie abschliessen, wenn Sie in der Schweiz leben. Es spielt keine Rolle, ob Sie erwerbsfähig sind oder nicht und angestellt oder selbständig erwerbend sind.
  • Sie können jederzeit und frei, unter Einhaltung der Vertragsbedingungen Ihres Versicherungsprodukts, auf Ihr erspartes Kapital zugreifen. So geniessen Sie Freiheiten bei möglichen finanziellen Engpässen.
  • Die Begünstigten (Erben) können unter Einhaltung der gesetzlichen Pflichtteile frei gewählt werden.
  • Viele Anlegemöglichkeiten wie Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapierfonds, Obligationen, Ersparnisse, Bankkonten Wohneigentum usw.